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Fachbeitrag•Stand: September 2026•Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bedeutet AgNes das Ende der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?

Nein — aber die Netzentgeltreform AgNes könnte die Wirtschaftlichkeit von GGV-Projekten spürbar verändern, wenn der aktuelle Entwurf so beschlossen wird. AgNes („Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom") ist das Reformverfahren der Bundesnetzagentur zur Neuordnung der Stromnetzentgelte. Der Entwurf sieht vor, dass Prosumer — also Gebäude, die Strom erzeugen und verbrauchen — künftig einen höheren Grundpreisanteil am Netzentgelt tragen. Für ein Mehrfamilienhaus mit 20 Wohneinheiten würde das laut einer Modellrechnung von pv magazine (Stand: Entwurf, August 2026) bei einer GGV bis zu 2.700 Euro Zusatzkosten pro Jahr bedeuten — beim klassischen Mieterstrommodell dagegen nur rund 135 Euro. Die Konsultation endete am 18. September 2026, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur wird noch vor Jahresende erwartet, das Inkrafttreten ist für 2029 geplant. Wer heute eine GGV plant, sollte deshalb nicht abwarten, sondern das Modell so auslegen, dass es unter beiden Regelwerken trägt. Wie das geht, zeigt dieser Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • AgNes ist ein Entwurf, kein Beschluss; das Inkrafttreten ist für 2029 geplant.
  • Die Modellrechnung nennt für ein MFH mit 20 WE bis zu 2.700 €/Jahr bei GGV und ca. 135 €/Jahr bei Mieterstrom.
  • Modelloffene Planung, hoher Eigenverbrauch und ein flexibles Messkonzept sichern Projekte gegen Änderungen ab.

Was ist AgNes — und warum betrifft die Reform Mehrfamilienhäuser?

AgNes ist das Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur grundlegenden Neuordnung der Netzentgeltsystematik Strom, das die Kostenverteilung im Verteilnetz an die Realität dezentraler Erzeugung anpassen soll. Der Hintergrund: Immer mehr Gebäude erzeugen eigenen PV-Strom und beziehen weniger Kilowattstunden aus dem Netz. Da Netzentgelte heute überwiegend über den Arbeitspreis (ct/kWh) erhoben werden, sinkt mit jedem eingesparten Netzbezug auch der Beitrag zur Netzfinanzierung — obwohl der Netzanschluss in voller Höhe vorgehalten wird.

Die Antwort des Entwurfs: eine stärkere Gewichtung von Grundpreisen und Leistungspreisen. Wer viel Eigenerzeugung nutzt und wenig Strom aus dem Netz bezieht, zahlt künftig einen größeren Sockelbetrag — unabhängig vom tatsächlichen Bezug. Genau das trifft die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Kern, denn ihr Geschäftsmodell beruht darauf, möglichst viel PV-Strom im Gebäude zu verbrauchen und den Netzbezug zu minimieren.

Warum trifft der Entwurf die GGV härter als Mieterstrom?

Der Unterschied liegt im Messkonzept. Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG verteilt den Solarstrom über einen Aufteilungsschlüssel direkt auf die Teilnehmer; jede Wohneinheit behält ihren eigenen Zähler und ihren eigenen Netzanschlusspunkt als Letztverbraucher. Steigt der Grundpreisanteil je Marktlokation, multipliziert sich dieser Aufschlag mit der Zahl der Wohneinheiten.

Beim Mieterstrommodell nach § 42a EnWG mit Summenzählermodell tritt das Gebäude dem Netz gegenüber gebündelt auf: Hinter dem Summenzähler wird intern gemessen und abgerechnet. Der Prosumer-Aufschlag fällt damit im Wesentlichen einmal an — nicht zwanzigmal.

Die viel zitierte Modellrechnung von pv magazine (19.08.2026) macht den Effekt greifbar — wichtig: Es handelt sich um eine journalistische Rechnung auf Basis des Entwurfsstands, nicht um amtliche Zahlen:

GGV (§ 42b EnWG)

Grundlage
Aufteilungsschlüssel direkt auf die Teilnehmer
Messkonzept
Eigener Zähler und Netzanschlusspunkt je Wohneinheit
AgNes-Auswirkung
Aufschlag je Wohneinheit

Mieterstrom (§ 42a EnWG)

Grundlage
Stromlieferung mit Versorgerpflichten
Messkonzept
Gebündelt hinter dem Summenzähler
AgNes-Auswirkung
Aufschlag im Wesentlichen einmal
bis zu 2.700 €/Jahr

GGV laut Modellrechnung, MFH mit 20 WE, Köln

ca. 135 €/Jahr

Mieterstrom mit Summenzähler

Einordnung der Modellrechnung

Es handelt sich um eine journalistische Rechnung auf Basis des Entwurfsstands, nicht um amtliche Zahlen.

Der Verband der Immobilienverwalter Mitteldeutschland warnt bereits, dass die neuen Netzentgelte die Gebäudeversorgung in WEG verteuern könnten. Auch die Kanzlei Raue kommt in ihrer Analyse zu dem Schluss, dass Mieterstrom gegenüber der GGV im Vorteil wäre, sollte der Entwurf unverändert kommen.

Ist die GGV damit tot?

Nein — aus drei Gründen.

01

AgNes ist ein Entwurf, kein Beschluss

Die Konsultation ist am 18. September 2026 zu Ende gegangen, und die Kritik aus der Energie- und Wohnungswirtschaft war deutlich. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, noch vor Jahresende 2026 zu entscheiden; das Inkrafttreten ist für 2029 vorgesehen. Zwischen Entwurf und finaler Festlegung liegen erfahrungsgemäß substanzielle Anpassungen.

02

Die GGV bleibt strukturell einfacher

Sie kommt ohne Lieferantenpflichten aus, der Betreiber wird nicht zum Energieversorger im vollregulierten Sinn, und die Teilnahme der Mieter ist freiwillig und unbürokratisch. Diese Vorteile bestehen unabhängig von der Netzentgeltsystematik.

03

Die Wirtschaftlichkeit hängt an mehr als Netzentgelten

Eigenverbrauchsquote, Strompreisentwicklung, Kombination mit Wärmepumpe und Ladeinfrastruktur — all das wiegt in der Gesamtrechnung schwerer als ein einzelner Kostenblock. Ein Rechenbeispiel aus unserer Projektpraxis: Bei einem typischen MFH-Projekt mit PV und Wärmepumpe entscheidet die Eigenverbrauchsquote über mehrere tausend Euro Jahresertrag — der mögliche AgNes-Aufschlag verschiebt das Ergebnis, kippt es aber in den wenigsten Konstellationen.

Was sollten Eigentümer und Verwalter jetzt konkret tun?

01

Laufende Projekte nicht stoppen

Bis zum geplanten Inkrafttreten 2029 vergehen drei volle Betriebsjahre. Eine Anlage, die 2026/2027 in Betrieb geht, verdient in dieser Zeit Erträge, die ein späterer Grundpreisaufschlag nicht rückwirkend entwertet.

02

Modelloffen planen

Wer das Messkonzept von Anfang an so auslegt, dass ein Wechsel zwischen GGV und Mieterstrom (Summenzählermodell) technisch möglich bleibt, kauft sich Flexibilität für den Fall, dass die finale Festlegung die GGV tatsächlich benachteiligt. Das betrifft vor allem die Zählerplatzplanung und die Wahl des Messstellenbetreibers.

03

Beide Modelle durchrechnen

Seit dem 1. August 2026 gilt für Mieterstrom ein Zuschlag von 2,51 / 2,33 / 1,57 ct/kWh (Anlagen ≤ 10 / 10–40 / 40–100 kWp) — bei der GGV entfällt dieser Zuschlag. Dafür spart die GGV Lieferantenpflichten und Vertriebskosten. Welche Variante rechnet, ist eine Frage des konkreten Objekts, nicht der Ideologie.

04

Die Entscheidung der BNetzA beobachten

Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Festlegung vorliegt.

Welche Stellschrauben haben GGV-Betreiber, falls der Aufschlag kommt?

Selbst im ungünstigsten Fall — der Entwurf wird 2029 unverändert wirksam — ist ein GGV-Projekt nicht schutzlos. Drei Hebel wirken dem Grundpreisaufschlag direkt entgegen:

01

Eigenverbrauch maximieren

Je mehr PV-Strom im Gebäude verbraucht wird, desto größer der Abstand zwischen Erzeugungskosten und Bezugsstrompreis — und desto kleiner das Gewicht des Netzentgelt-Sockels in der Gesamtrechnung. Die stärksten Eigenverbrauchstreiber im MFH sind eine Wärmepumpe (Verbrauch auch außerhalb der Wohnungen, ganzjährig) und Ladeinfrastruktur (planbare, verschiebbare Lasten). In unseren kombinierten Projekten liegt die Eigenverbrauchsquote deshalb deutlich über der einer reinen Dach-PV.

02

Messkonzept wechselfähig halten

Wer Zählerschrank und Messstellenbetrieb von Beginn an so plant, dass ein Summenzählermodell nachrüstbar bleibt, kann bei Bedarf in das Mieterstrommodell wechseln — und den Aufschlag von zwanzig Marktlokationen auf eine reduzieren.

03

Dynamik der Entgelte nutzen

Parallel zu AgNes werden zeitvariable Netzentgelte ausgebaut. Gebäude mit Energiemanagement, Speicher oder steuerbaren Lasten können Bezug in günstige Zeitfenster verschieben — ein Vorteil, den ein Gebäude ohne eigene Erzeugung und Steuerung nicht hat.

Die Reihenfolge ist kein Zufall: Alle drei Hebel verbessern die Wirtschaftlichkeit auch dann, wenn AgNes entschärft wird. Es sind schlicht Merkmale eines gut geplanten Systems.

Wie groß ist der Markt, um den es hier geht?

1,9 Mio.

Mehrfamilienhäuser in Deutschland gelten als geeignet

etwa 9.000

realisierte Mieterstromanlagen bis Ende 2024

unter 0,5 %

Umsetzungsquote

Rund 1,9 Millionen Mehrfamilienhäuser in Deutschland gelten als geeignet für eine solare Versorgung der Bewohner — realisiert waren bis Ende 2024 nur etwa 9.000 Mieterstromanlagen. Das ist eine Umsetzungsquote von unter 0,5 Prozent. Die GGV wurde 2024 mit § 42b EnWG genau deshalb geschaffen: als einfacherer Weg, dieses Potenzial zu heben. Eine Netzentgeltreform, die dieses Modell schwächt, stünde quer zu den energiepolitischen Zielen — auch das spricht dafür, dass der finale Beschluss den Entwurf entschärft.

Häufige Fragen von Eigentümern und Verwaltern

Immovolt plant und realisiert gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur für Mehrfamilienhäuser — von der Wirtschaftlichkeitsrechnung bis zum Betrieb. Sprechen Sie uns an: kontakt@immo-volt.com

GGV oder Mieterstrom – was passt zu Ihrem Gebäude?

Wir rechnen beide Modelle objektbezogen durch und entwickeln ein Energiesystem, das wirtschaftlich und flexibel bleibt.

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Quellen

  • — Bundesnetzagentur, Festlegungsverfahren AgNes (Beschlusskammern, GBK): bundesnetzagentur.de
  • — pv magazine, „AgNes, was hast du gegen die GGV?“, 19.08.2026 (Modellrechnung, Entwurfsstand)
  • — Raue Rechtsanwälte, Analyse zur AgNes-Konsultation, 2026
  • — VDIV Mitteldeutschland, „Neue Netzentgelte könnten Gebäudeversorgung in WEG verteuern“, 2026
  • — lumitra, „Mieterstromgesetz 2026“ (Mieterstromzuschlag ab 01.08.2026)
  • — Marktpotenzial Mieterstrom: ca. 1,9 Mio. geeignete MFH, ~9.000 realisierte Anlagen (Stand 2024)