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Fachbeitrag•Stand: September 2026•Lesezeit: ca. 12 Minuten

Was bedeutet das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) — das oft so genannte „Heizungsgesetz". Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern ändern sich damit drei Dinge grundlegend: Erstens entfällt die Pflicht, neue Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben. An ihre Stelle tritt ab 2029 die sogenannte „Bio-Treppe" — ein stufenweise steigender Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe für neue Gas- und Ölheizungen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Zweitens werden ab 2028 die Gas-Netzentgelte und die CO₂-Kosten hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt — bisher hing der Vermieteranteil an den CO₂-Kosten von der Effizienzklasse des Gebäudes ab. Drittens bleibt die kommunale Wärmeplanung der zentrale Orientierungsrahmen für die Wahl des Heizsystems. Kurz: Der Gesetzgeber verbietet weniger, verteuert Gas aber planbar und Jahr für Jahr. Wer ein MFH-Portfolio hält, entscheidet ab jetzt nicht mehr unter Verbotsdruck, sondern unter Kostendruck — und der spricht rechnerisch klar für Wärmepumpe plus Photovoltaik. Die Details, Fristen und Rechenwege im Überblick.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die 65-Prozent-Regel entfällt; ab 2029 steigt stattdessen der Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe.
  • Ab 2028 werden Gas-Netzentgelte und CO₂-Kosten hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt.
  • Die kommunale Wärmeplanung bleibt der Orientierungsrahmen; wirtschaftlich verschiebt sich die Rechnung zugunsten strombasierter Systeme.

Was ist das GModG — und was ist aus dem GEG geworden?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das Nachfolgegesetz des Gebäudeenergiegesetzes, verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) und in Kraft seit dem 29. Juli 2026. Der Zeitplan war straff: Kabinettsbeschluss am 13. Mai 2026, Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026, Verkündung gut zwei Wochen später. Das GEG als eigenständiges Gesetz ist damit Geschichte; seine energetischen Anforderungen an Gebäudehülle und Anlagentechnik leben in überarbeiteter Form im GModG weiter. Die politische Botschaft hinter dem Namenswechsel: weg von der Heizungs-Detailregulierung, hin zu Modernisierungsanreizen. Ob das in der Praxis eine Entlastung ist, hängt stark davon ab, mit welchem Energieträger ein Gebäude heute versorgt wird — dazu unten mehr.

Vorher: GEG

Heizungsregel
Mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen
CO₂-Kosten
Vermieteranteil abhängig von der Effizienzklasse

Heute: GModG

Heizungsregel
65-Prozent-Pflicht gestrichen; Bio-Treppe ab 2029
CO₂- und Gaskosten
Ab 2028 hälftig zwischen Vermieter und Mieter

Ist die 65-Prozent-Regel wirklich abgeschafft?

Kurzantwort: Ja

Die Pflicht, jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, ist mit dem GModG ersatzlos gestrichen. Eigentümer dürfen also auch nach 2026 neue Gasheizungen einbauen — allerdings zu Bedingungen, die sich Jahr für Jahr verschärfen.

Denn an die Stelle des Verbots tritt ein Preismechanismus aus drei Bausteinen:

01

Die Bio-Treppe (§ 43 GModG)

Neue Gas- und Ölheizungen müssen ab 2029 einen steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe (Biomethan, grüner Wasserstoff, Bioöl) nutzen.

02

Die CO₂-Bepreisung

Der nationale CO₂-Preis liegt 2027 im Korridor von 55–65 €/t (Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026); ab 2028 startet der europäische Emissionshandel für Gebäude (ETS2).

03

Die neue Kostenteilung ab 2028

Gas-Netzentgelte und CO₂-Kosten werden hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt — der Vermieter trägt sie also dauerhaft mit, unabhängig von der Effizienzklasse.

Was ist die „Bio-Treppe“ — und was kostet sie wirklich?

Die Bio-Treppe ist die im GModG (§ 43) verankerte Pflicht, neue fossile Heizungen mit einem stufenweise steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe zu betreiben:

ab 2029

10 %

ab 2030

15 %

ab 2035

30 %

ab 2040

60 %

Entscheidend für die Wirtschaftlichkeitsrechnung: Biomethan ist deutlich teurer als fossiles Erdgas, und die Verfügbarkeit ist begrenzt. Ein Gesetz zur Ausgestaltung der Grüngas-Quote ist bis zum 1. Dezember 2026 angekündigt — erst dann steht fest, wie Nachweis und Handel genau funktionieren. Schon heute lässt sich aber sagen: Eine 2028 eingebaute Gasheizung läuft 2035 mit 30 Prozent und 2040 mit 60 Prozent teurem Grüngasanteil, zuzüglich ETS2-CO₂-Kosten auf den fossilen Rest. Die Bio-Treppe macht Gas nicht günstiger — sie macht es nur später teurer.

Wer zahlt ab 2028 CO₂-Kosten und Gas-Netzentgelte — Vermieter oder Mieter?

Ab 2028 gilt: beide, je zur Hälfte. Das GModG ersetzt das bisherige Stufenmodell des CO2KostAufG, bei dem der Vermieteranteil an den CO₂-Kosten von der Effizienzklasse abhing (bis zu 95 Prozent bei sehr ineffizienten Gebäuden), durch eine pauschale hälftige Aufteilung — und dehnt sie auf die Gas-Netzentgelte aus, die bisher vollständig beim Mieter lagen.

Für Eigentümer heißt das zweierlei

  • — Effiziente Gebäude werden schlechter gestellt: Wer saniert hat und bisher nur 10–20 Prozent der CO₂-Kosten trug, zahlt künftig 50 Prozent.
  • — Gasgebundene Gebäude bekommen einen neuen, dauerhaften Kostenblock: Die Hälfte der Gas-Netzentgelte wandert in die Eigentümerrechnung — und diese Netzentgelte werden strukturell steigen, weil sich die Fixkosten der Gasnetze auf immer weniger verbleibende Anschlüsse verteilen.

Ein illustratives Rechenbeispiel (vereinfacht): Ein unsaniertes 10-WE-Gas-MFH der Klasse G verursacht bei 55–65 €/t und steigendem ETS2-Preis schnell vierstellige CO₂-Kosten pro Jahr. Nach einer Beispielrechnung zum CO2KostAufG summiert sich der Vermieteranteil 2027–2040 auf rund 36.700 Euro — nach Sanierung auf Klasse C wären es im selben Zeitraum rund 2.500 Euro. Die genauen Werte hängen von Verbrauch und Preispfad ab; die Größenordnung zeigt aber, worum es geht: CO₂-Kosten sind für gasversorgte Bestände kein Nebenposten mehr, sondern ein Renditefaktor.

Der strategische Punkt: Eine Wärmepumpe läuft mit Strom und fällt damit unter den bestehenden ETS1 — nicht unter den ETS2 für Gebäudebrennstoffe. Wer sein MFH auf Wärmepumpe und PV umstellt, koppelt sich von der Gas-CO₂-Kostenlast und den steigenden Gas-Netzentgelten vollständig ab. In Kombination mit einer Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) wird aus dem Kostenblock sogar eine Einnahmequelle.

Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung weiterhin?

Die kommunale Wärmeplanung bleibt auch unter dem GModG der Orientierungsrahmen für die Heizungswahl: Sie legt fest, wo Wärmenetze entstehen und wo Gebäude dezentral versorgt werden. Die Praxis hinkt allerdings hinterher — zum Stichtag 30. Juni 2026 hatten Ende April erst 44 von 80 Großstädten einen fertigen Wärmeplan vorgelegt.

Wärmenetzgebiet ausgewiesen?

Prüfen, ob und wann ein Anschluss realistisch ist.

Außerhalb eines Wärmenetzgebiets?

Eine dezentrale Lösung planen.

Wärmeplan fehlt?

Eine Gebäude-Portfolio-Analyse schafft eine eigene Entscheidungsgrundlage.

Für Eigentümer außerhalb künftiger Wärmenetzgebiete — und das ist die große Mehrheit der MFH-Lagen — führt an einer dezentralen Lösung kein Weg vorbei. Wer in einer Stadt ohne fertigen Wärmeplan investieren muss, plant im Blindflug oder verschafft sich selbst Klarheit: Eine Gebäude-Portfolio-Analyse zeigt, welche Objekte sich unabhängig vom Wärmeplan für Wärmepumpe und PV eignen und in welcher Reihenfolge eine Umstellung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Was heißt das GModG konkret für die nächste Heizungsentscheidung im MFH?

Die Entscheidungslogik hat sich verschoben — von „Was ist erlaubt?“ zu „Was rechnet sich über 20 Jahre?“. Drei Szenarien im Vergleich:

Neue Gasheizung

Investition
niedrig
Bio-Treppe
ja (steigend bis 60 %)
Kosten
ETS2-CO₂-Kosten und Gas-Netzentgelte ab 2028 hälftig beim Eigentümer
Förderung / Risiko
keine Förderung; CRREM-Stranding-Risiko steigt

Wärmepumpe

Investition
mittel bis hoch
Bio-Treppe
keine
Kosten
keine ETS2-Kosten (ETS1 über Strompreis); Gas-Netzentgelte entfallen
Förderung / Umlage
BEG/KfW 458; § 559e BGB (10 %, Kappung 0,50 €/m²); CRREM-Pfad verbessert

Wärmepumpe + PV (GGV)

Investition
hoch
Mehrwert
eigene Stromerzeugung und GGV-Erlöse
Finanzierung
§ 559e BGB plus GGV-Einnahmen
Risiko
CRREM-Pfad deutlich verbessert

Die Gasheizung gewinnt nur noch bei der Anfangsinvestition. Über die Laufzeit kehrt sich das Bild um — und seit die Banken nach den EBA-ESG-Leitlinien die Effizienzklasse in die Kreditentscheidung einbeziehen, wirkt die Heizungswahl auch auf die Finanzierungskonditionen.

Funktioniert eine Wärmepumpe überhaupt im Mehrfamilienhaus?

Ja — die Technik ist im MFH angekommen, auch im Bestand. Der Nachholbedarf ist allerdings enorm: Im Gebäudebestand heizen erst rund 4,5 Prozent der Mehrfamilienhäuser mit Wärmepumpe, während 56,1 Prozent an der Gasheizung hängen. Genau diese Lücke macht das Thema für Eigentümer interessant — und für den Gesetzgeber zum Hebel.

Drei Entwicklungen aus 2026, die Eigentümer kennen sollten:

01

Der Netzanschluss ist die eigentliche Baustelle — nicht die Wärmepumpe

Ein Whitepaper des Fraunhofer IEE (August 2026) zeigt, dass die Baukostenzuschüsse der Netzbetreiber für den Anschluss von MFH-Wärmepumpen zwischen 0 Euro und über 50.000 Euro schwanken — für dieselbe technische Aufgabe, je nach Netzgebiet. Dazu kommt: Die übliche Auslegungsnorm DIN 18015-1 überschätzt den tatsächlichen Leistungsbedarf um bis zum Faktor 2,5. Wer den Anschluss nach realem Lastgang statt nach Normwert dimensioniert, spart häufig die teure Netzverstärkung. Die Klärung mit dem Netzbetreiber gehört deshalb an den Anfang jedes Projekts, nicht ans Ende.

02

Die Gerätetechnik entwickelt sich Richtung MFH

Das Fraunhofer ISE hat im August 2026 drei Propan-Wärmepumpen-Prototypen speziell für Mehrfamilienhäuser vorgestellt (Projekt „LC R290“), darunter eine Nachrüstlösung für einzelne Wohnungen mit nur 150 Gramm Kältemittel. Propan (R290) als natürliches Kältemittel umgeht die F-Gase-Problematik und erreicht hohe Vorlauftemperaturen — relevant für Bestandsgebäude mit klassischen Heizkörpern.

03

Die Effizienz im Bestand ist belegt — mit einer Einschränkung

Der Fraunhofer-ISE-Feldtest (November 2025) ermittelte für Luft-Wasser-Wärmepumpen im Bestand eine durchschnittliche Jahresarbeitszahl von 3,4, interessanterweise ohne Korrelation zum Baujahr. Die Stichprobe umfasst Ein- bis Dreifamilienhäuser, ist also nur als Analogie auf das MFH übertragbar — zusammen mit den MFH-Prototypen und unserer Projekterfahrung zeichnet sie aber ein klares Bild: Die Frage ist nicht mehr, ob die Wärmepumpe im MFH funktioniert, sondern wie sie ausgelegt und angeschlossen wird.

Wie finanziere ich die Modernisierung — und was darf ich umlegen?

Drei Bausteine tragen die Finanzierung einer GModG-festen Wärmeversorgung im vermieteten MFH:

01

Förderung

Das KfW-Programm 458 bezuschusst den Wechsel von fossil zu erneuerbar mit 30 Prozent Grundförderung plus aktuell 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus — auf eine je Wohneinheit gestaffelte Kostenbasis. Die Konditionen wurden zum 21. Juli 2026 gekürzt und sinken planmäßig weiter; ab Q1/2027 ist eine neue Systematik (15 Prozent Grundförderung plus 15 Prozent Wertschöpfungsbonus) angekündigt. Wer die höheren Sätze mitnehmen will, sollte den Antrag vor Vorhabensbeginn und möglichst 2026 stellen.

02

Modernisierungsumlage

§ 559e BGB erlaubt beim Einbau einer Wärmepumpe eine Umlage von 10 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete, gekappt auf 0,50 Euro je Quadratmeter und Monat innerhalb von sechs Jahren. Bei einem 200.000-Euro-Projekt trägt die Umlage allein die Rechnung nicht — sie ist ein Baustein, kein Geschäftsmodell.

03

Eigene Erlöse

Die Kombination mit einer PV-Anlage und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (GGV) macht aus dem Kostenprojekt ein Ertragsprojekt: Der Solarstrom wird an die Bewohner und die Wärmepumpe geliefert, die Marge bleibt im Haus, und die Wärmepumpe läuft zu Erzeugungskosten statt zu Netzstrompreisen.

In unseren Projektrechnungen ist dieser dritte Baustein regelmäßig der, der die Gesamtrendite trägt — und er ist zugleich die Absicherung gegen die ab 2028 geteilten Gas-Kostenblöcke, die es im elektrifizierten Gebäude schlicht nicht mehr gibt.

Dazu kommt die Bankenseite: Seit die EBA-ESG-Leitlinien (in Kraft seit 11. Januar 2026) die Effizienzklasse und das Transitionsrisiko in die Kreditentscheidung holen, verbessert eine dokumentierte Dekarbonisierung nicht nur den CRREM-Pfad des Objekts, sondern häufig auch die Finanzierungskonditionen.

In sieben Schritten zur GModG-festen Wärmeversorgung

01

Wärmeplan prüfen

Liegt das Objekt in einem geplanten Wärmenetzgebiet? Falls unklar oder Wärmeplan nicht vorhanden → dezentral planen.

02

Portfolio- bzw. Objektanalyse

Verbräuche, Effizienzklasse, CO₂-Kostenpfad bis 2040, CRREM-Stranding-Jahr — daraus die Reihenfolge der Objekte ableiten.

03

Netzanschluss früh klären

Anfrage beim Netzbetreiber mit realistischem Lastgang statt Normauslegung; Baukostenzuschuss verhandeln.

04

System auslegen

Wärmepumpe (zentral oder dezentral), PV-Belegung, GGV-Messkonzept, optional Ladeinfrastruktur — als ein System mit gemeinsamem Energiemanagement.

05

Förderung sichern

KfW-458-Antrag vor Vorhabensbeginn; Förderkulisse in WEG-Beschlussvorlagen einarbeiten.

06

Umsetzen

Gewerke gebündelt, um Gerüst-, Elektro- und Tiefbaukosten nur einmal zu zahlen.

07

Betrieb organisieren

Abrechnung (GGV/Mieterstrom), Monitoring der Jahresarbeitszahl, Stand-Daten für Bank und ESG-Reporting.

Wie reagiert die Wohnungswirtschaft auf das GModG?

Der GdW hat bereits im Juni 2026 einen 8-Punkte-Appell für eine praxistaugliche Wärmewende vorgelegt: mehr Raum für Quartierslösungen, faire Kostenumlage, Erhalt des Verbrauchsausweises. Die Stoßrichtung deckt sich mit dem, was wir in Projekten erleben — nicht die Ziele sind das Problem, sondern Messstellenbetrieb, Netzanschlusskosten und Förderbürokratie. Wer diese drei Punkte im Griff hat, kann heute wirtschaftlich modernisieren; das GModG ändert daran wenig, es verschiebt nur die Kostenkurven weiter zugunsten strombasierter Systeme.

Häufige Fragen zum GModG

Immovolt entwickelt für Mehrfamilienhäuser die Gesamtlösung aus Wärmepumpe, Photovoltaik, GGV und Ladeinfrastruktur — inklusive Wirtschaftlichkeitsrechnung über die GModG-Kostenpfade. Sprechen Sie uns an: kontakt@immo-volt.com

Welche Lösung rechnet sich für Ihr Mehrfamilienhaus?

Wir verbinden Wärme, Photovoltaik und Gebäudeversorgung zu einer belastbaren Wirtschaftlichkeitsrechnung für Ihr Objekt.

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Quellen

  • — GModG, verkündet 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226; Chronologie: gmodg.bund.de
  • — Bundesregierung, „Neues Gebäudemodernisierungsgesetz“, 2026
  • — BDEW, „Gebäudemodernisierungsgesetz ist beschlossen“, 2026
  • — GÖRG, „GModG schafft GEG ab — was sich ändert und was bleibt“, 17.07.2026
  • — Kabinettsbeschluss CO₂-Preis 2027 (Korridor 55–65 €/t), 12.08.2026; ETS2-Verschiebung auf 2028: EU-Amtsblatt 18.03.2026 (Haufe, IHK Karlsruhe)
  • — zfk, „Kommunale Wärmeplanung: Frist Großstädte Juni 2026“, 17.06.2026
  • — GdW, 8-Punkte-Appell zum GModG, 11.06.2026
  • — Fraunhofer IEE, Whitepaper „Wärmepumpen im Mehrfamilienhaus“, 11.08.2026
  • — Fraunhofer ISE, Projekt „LC R290“, 07.08.2026; Feldtest Bestand, 04.11.2025 (Stichprobe EFH–Dreifamilienhaus)
  • — CO2KostAufG-Rechenbeispiel (36.720 € vs. 2.484 €): Sekundärquelle, Größenordnung illustrativ
  • — § 559e BGB (Modernisierungsumlage Wärmepumpe): miet-check.de, 05.07.2026